ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Abschluss des Reisevertrages

1. Die Reisebeschreibung im Katalog oder Internet (im Folgenden „Ausschreibung“; vgl. Ziffer XIV) ist kein Angebot im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus (invitatio ad offerendum). Die Anmeldung des Kunden stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar. An sein Angebot ist der Kunde bis zur Annahme in Form des nachfolgenden Absatzes 2 durch die Ost-West Reisen GmbH (im Folgenden „Ost-West Reisen“), jedoch maximal 7 Tage ab Anmeldung gebunden.
2. Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Reisebestätigung in Textform durch Ost-West Reisen zustande. Eine durch ein Computerreservierungssystem im Reisebüro erstellte Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt diese Reisebestätigung nicht.
3. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibung, dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.

II. Sonderfall Vermittlung

1. Vermittelt Ost-West Reisen ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen, Versicherungen etc. im Zusammenhang mit der Reise, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden.
2. Bei Vermittlung haftet Ost-West Reisen nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

III. Datenschutz /Ausführendes Luftfahrtunternehmen

1. Ost-West Reisen erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz). Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte nach §§ 34, 35 Bundesdatenschutzgesetz genügt dazu eine kurze Mitteilung. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Reisebedingungen.
2. Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Anmeldung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter Anmeldung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

IV. Vertragliche Leistungen

1. Die von Ost-West Reisen geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung(vgl. Ziffer IAbs. 2), ergänzt (im Rahmen der Vertragserklärung des Kunden) durch die zugrunde liegende Ausschreibung. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit Ost-West Reisen, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gelten vorrangig.
2. Unternehmungen, die in den maßgeblichen Vertragsdokumenten als „Gelegenheit“, „Möglichkeit“ oder „Extratour“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen, evtl. mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
3. Soweit Ost-West Reisen gemäß den maßgeblichen Vertragsdokumenten die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von Ost-West Reisen.
4. Im Falle einer logistischen Unumgänglichkeit behält der Veranstalter es sich vor einen Teil der Reisestrecke per Zug, Transferbus zu organisieren.
5. Die exakte Abfahrtszeit wird vom Veranstalter zwei Tage vor Abreise bekanntgegeben.

V. Sicherungsschein /Anzahlung /Zahlung

1. Wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, ist über den Sicherungsschein die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und (nach Reiseantritt) zusätzlich notwendiger Aufwendungen für die Rückreise abgesichert. Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten. Er findet sich auf der Rückseite des ersten Blattes der Reisebestätigung.
2. Mit Zugang von Reisebestätigung und Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 20 %, höchstens jedoch ein Betrag von 1500€ pro Reiseteilnehmer fällig. Der restliche Reisepreis wird am 30. Tag vor Reiseantritt (also nach Ablauf der Frist in Ziffer VIII Abs. 1) bzw. bei späterer Buchung bei Erhalt der Reiseunterlagen fällig.
3. Zeitgleich mit der Anzahlung sind die fälligen Prämien für vermittelte Versicherungen in voller Höhe auszugleichen.
4. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Ost-West Reisen.
5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.

VI. Preisänderung nach Vertragsschluss

1. Ost-West Reisen ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger
b) einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben; Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren)
c) oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Bei Verträgen, die ab dem 1.7.2018 geschlossen werden, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises nach dem folgenden Absatz 2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der in Absatz 1 aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für Ost-West Reisen führt. Soweit für Ost-West Reisen dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.
2. Der Reisepreis wird maximal um den Betrag verändert, der sich bei Addition der Änderungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Änderungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird – je nachdem, was für die Kunden günstiger ist – entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Auf Anforderung ist Ost-West Reisen verpflichtet, dem Kunden entsprechende Nachweise zu übermitteln.
3. Ost-West Reisen muss dem Kunden eine begehrte Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unter Mitteilung der Berechnung mitteilen. Bei Verträgen, die vor dem 1.7.2018 geschlossen wurden, muss zusätzlich ein Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise liegen.
4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er bei vor dem 1.7.2018 geschlossenen Verträgen sein Recht gemäß § 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber Ost-West Reisen oder dem vermittelnden Reisebüro erklärt werden.

VII. Rücktritt des Kunden /Umbuchung /Zusatzkosten

1. Bei Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn (Storno) hat Ost-West Reisen bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der konkret ermittelten angemessenen Entschädigung(§ 651 i Abs. 2 BGB bzw. – ab 1.7.2018 – § 651 h Abs. 2 BGB) und der nachstehenden pauschalierten Entschädigung. Die einmal getroffene Wahl kann Ost-West Reisen nur mit Einverständnis des Kunden ändern. Wählt Ost-West Reisen die pauschalierte Entschädigung, so gilt für die Abrechnung Folgendes:

A. Busreisen, Bahnreisen und nur Hotel

• bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
• ab 30. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises
• ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
• ab 7. bis inkl. 1. Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises
• bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises

B. Flugreisen

• bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises (mind.250€ p.P)
• ab 29 Tag. bis inkl. 9. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
• ab 8 Tag. bis Nichtantritt 90 % des Reisepreises

Bei Pauschalreisen mit Low Cost Flügen oder mit nicht erstattbare Zimmertarife im Hotel - 90% des Reisepreises ab Buchungstag

Die Berechnung des Entschädigungsbetrags erfolgt dabei entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung und prozentual aus dem Gesamtreisepreis des betroffenen Kunden. Dem Kunden bleibt freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Entschädigungsanspruch als die geforderte Pauschale entstanden ist. Bei ab 1.7.2018 geschlossenen Verträgen ist der Reiseveranstalter auf Verlangen des Reisenden unabhängig von der gewählten Abrechnungsart verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Bei Auftreten unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe kann der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß des dann geltenden § 651 h Abs. 3 BGB neuer Fassung auch ganz entfallen.
2. Umbuchungen (z. B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Abs. 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ändert sich bei Bus- und Bahnreisen lediglich der Abreiseort, werden bis zum 8. Tag vor Reisebeginn neben dem neu berechneten Reisepreis zusätzlich lediglich 25€ pro Person in Rechnung gestellt.
3. Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch Ost-West Reisen bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z. B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs-/Ticketänderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann Ost-West Reisen verlangen, dass der Kunde diese ersetzt.
4. Zahlungspflicht und Fälligkeit hinsichtlich der Rücktrittsentschädigung sind unabhängig von Erstattungspflichten durch eine Reiserücktritt-Versicherung, vgl. Ziffer V Abs.
5. Die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie wird vom Rücktritt nicht berührt.

VIII. Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl

1. Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann Ost-West Reisen bis spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
2. In diesem Fall kann der Kunde die Teilnahme an einer anderen von Ost-West Reisen ausgeschriebenen Reise verlangen, sofern Ost-West Reisen in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis bereitzustellen.
3. Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.

IX. Kündigung wegen besonderer Umstände

1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch Ost-West Reisen bei vor dem 1.7.2018 geschlossenen Reiseverträgen den Reisevertrag kündigen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei einer solchen Kündigung ergeben sich aus den bis einschließlich 30.6.2018 geltenden gesetzlichen Vorschriften.
2. Ost-West Reisen kann aus ansonsten gegebenem wichtigem Grund vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (nach deutschem Recht § 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann.
3. Zum Kündigungsausspruch durch Ost-West Reisen gilt Ziffer XII Abs. 2.

X. Haftung von Ost-West Reisen

1. Die vertragliche Haftung von Ost-West Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist für vor dem 1.7.2018 geschlossene Verträge auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder b) Ost-West Reisen für einen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei danach geschlossenen Verträgen ist die vertragliche Haftung von Ost-West Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft von Ost-West Reisen herbeigeführt wurde.
2. Die Haftung von Ost-West Reisen auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt. Für Schäden bis 3000€ haftet Ost-West Reisen insoweit unbeschränkt.
3. Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht gemäß § 651 h Abs. 2 BGB bzw. – ab 1.7.2018 –§ 651p BGB) aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
4. Soweit sich aus rechtlichen Regelungen zwingend weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber Ost-West Reisen ergeben, bleiben diese von den Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 und 2 unberührt. XI. Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Ost-West Reisen kann diese verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Leistet Ost-West Reisen nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Ost-West Reisen Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.
3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht anzeigt.
4. Ist infolge eines Mangels dem Kunden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar oder ist sie durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat er eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, von Ost-West Reisen verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

XII. Rechte und Pflichten der Reiseleitung

1. Reiseleitungen und/oder örtliche Vertretungen sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen Ost-West Reisen anzuerkennen oder entgegenzunehmen.
2. Die Kündigung des Reisevertrages durch Ost-West Reisen (vgl. insbesondere Ziffer IX) kann auch durch die Reiseleitung und/oder örtliche Vertretung ausgesprochen werden; diese sind insoweit von Ost-West Reisen bevollmächtigt.

XIII. Anspruchstellung /Ausschlussfrist /Verjährung

1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen nach §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Kunde bei vor dem 1.7.2018 geschlossenen Verträgen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise Ost-West Reisen gegenüber geltend machen (siehe hierzu die Kontaktdaten am Ende dieser Reisebedingungen). Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich.
2. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

XIV. Sonstiges

Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für von Ost-West Reisen veranstaltete Reisen, also insbesondere die §§ 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.

Ost-West Reisen GmbH
Köhnenstr. 1, 47057 Duisburg
Telefon 0049 203 / 29888-0
Telefax 0049 0203 / 29888-63
E-Mail: reise@ost-prospekt.de

Handelsregister Duisburg HRB 19897
St.Nr: 109-5928-1364
USt.-ID: DE252620367
IBAN: DE25350800700242577400
BIC: DRESDEFF 350
Geschäftsführer: Vadym Coldshmidt

Außergerichtliche Streitbeilegung Ost-West Reisen ist derzeit gesetzlich nicht verpflichtet, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, und behält sich die Entscheidung über eine freiwillige Teilnahme an einem solchen Verfahren im Einzelfall vor. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist jedoch trotzdem der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung anzugeben: http://ec.europa.eu/odr. Abdruck und digitale Übernahme der Inhalte – auch auszugsweise –, insbesondere von Fotos und Bildmaterial, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Ost-West Reisen GmbH, da hierbei ggf. auch fremde Rechte verletzt werden könnten.

Stand: 01.07.2018 Allgemeine Reisebedingungen



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